Stahlzart.de AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmen

 

1 Begriffsbestimmungen

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

2 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Firma S. Bohry- nachfolgend Verkäufer genannt –

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die des Verkäufers mit ihren Vertragspartnern

– nachfolgend Auftraggeber genannt –

über die von ihn angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

3 Angebot und Vertragsabschluss von Dienstleistungen

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen) überlassen hat.

Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme des Verkäufers dem Auftraggeber zugeht.

  1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber sind diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt z. B. die Übermittlung per Telefax oder E- Mail.

III. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen, Renderings, Fotos) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  1. Das Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen. Die dafür notwendigen Zeichnungen und Statik werden seitens des Verkäufers gegen eine Schutzgebühr zur Verfügung gestellt.

Wird das Baugenehmigungsverfahren durch des Verkäufers betrieben, wird diese Leistung gesondert berechnet, unabhängig davon, ob die Baugenehmigung erteilt wird oder nicht.
Die Ablehnung des Bauantrages ist kein Rücktrittsgrund vom Kaufvertrag.

  1. der Verkäufer führt keine eigenen Montagen durch, erklärt sich aber bereit, solche zu vermitteln. Der Montageauftrag des Auftraggebers erfolgt in diesem Falle an einen Vertragsmonteur des Verkäufers. Die Montage wird vom Monteur direkt durchgeführt und gegenüber dem Auftraggeber berechnet.

Von der Lieferungen des Verkäufers sind nicht umfasst :

Erdarbeiten, Abfuhr von Aushub und Bauschutt, Maurer- u. Fundament-, Montagearbeiten und sonstige Leistungen.

 

4 Unterlagen des Verkäufers/ Nutzungsrechte

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber hat auf Verlangen dem Verkäufer diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  2. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Auftraggeberauftrages erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software oder ähnlichem) räumt der Verkäufer – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – dem Auftraggeber ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.

III: Unabhängig vom Umfang der Übertragungsrechte auf den Auftraggeber dem Verkäufer in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Auftraggeber zu nutzen.

  1. Soweit die Ergebnisse nicht von dem Verkäufer erarbeitet wurden, vermittelt der Verkäufer regelmäßig einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Auftraggeber erkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdherstellers an, auf die ausdrücklich hingewiesen wird; diese sind für den Umfang der Rechte durch den Fremdanbieter maßgeblich.

 

5 Unterlagen und Informationspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dem Verkäufer  alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben.
    II. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird der Auftraggeber unverzüglich nach Mitteilung durch den Verkäufer Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Auftraggeber unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
    III. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.
    IV.  Soweit Arbeiten beim Auftraggeber durchgeführt werden, sind den Mitarbeitern des Vwerkäufers unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

6 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und Fracht, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
    Angebote und Preisangaben in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Auftraggeber nach Fälligkeit nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen, so sind die ausstehenden Beträge nach Ablauf dieser Frist mit 5 Prozentpunkten bei Verbraucherverträgen und 8 Prozentpunkten gegenüber Unternehmern über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

7 Rücktritt bei Leistungsunfähigkeit des Auftraggebers

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung — zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

 

8 Lieferung und Lieferzeit

  1. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich auf schriftlichen Weg eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber nicht nachkommt.

III. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,    Streiks,    rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse demVerkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber demVerkäufer vom Vertrag zurücktreten.

  1. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  2. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Artikels zum Rücktritt bei Leistungsunfähigkeit des Auftraggebers dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt.

 

9 Erfüllungsort, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nicht die Versendung der Ware vereinbart ist. In diesen Fällen liegt der Erfüllungsort dort, wo die Ware hingeschickt werden soll. Schuldet der Verkäufer auch die Verlegung der gekauften Ware, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Verlegung zu erfolgen hat. Das Voranstehende hat Geltung, soweit zwischen den Vertragsparteien keine abweichende Regelung getroffen wird.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Wünscht der Auftraggeber die Versendung der Ware, hat er die Versand- oder Transportkosten, die Verpackung und Fracht, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentlicher Abgaben zuzüglich zum vereinbarten Kaufpreis an der Verkäufer zu zahlen,

III. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem derVerkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher geht die Leistungsgefahr abweichend erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über, sofern sich der Auftraggeber nicht im Annahmeverzug befindet. In diesem Falle geht die Leistungsgefahr vor der Übergabe an den Auftraggeber über.

IV.Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

  1. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten zusätzlich gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

10 Abnahme

  1. Soweit die Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
  2. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet.

III. Im Fall eines solchen Vorbehaltes werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt als unberechtigt, so hat der Auftraggeber die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

 

 

11 Mängelansprüche

  1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen sieben Werktagen bei einem Unternehmer als Auftraggeber nach Ablieferung des Liefergegenstandes in der bestimmten Form zugegangen ist. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher beträgt die Rügefrist 14 Werktage. Der Verkäufer trägt die Transportkosten. Bei unberechtigter Mängelrüge sind die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten des Verkäufers durch den Auftraggeber zu erstatten.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Oberfläche, unregelmäßigkeiten der Antikondensbeschichtung, Verzinkung, Breite, Ausrüstung des Designs oder Materials stellen keine Mängel dar.

  1. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Artikel zu Haftung auf Schadenersatz dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    III. Ist der Auftraggeber Unternehmer, übernimmt der Verkäufer für Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) keine Haftung.
  2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand nicht bestimmungsgemäß ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  3. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände (z. B. Vorführwaren) erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vorbehaltlich der Regelungen des Artikels Mängelansprüche und des Absatzes zur Haftung auf Schadensersatz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
  4. Der Auftraggeber hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Er hat insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

VII. Wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt der Verkäufer die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber verlangen.

 

12 Haftung auf Schadensersatz

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Artikels dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
    Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtungen, deren ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit handelt oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.
    III. Soweit der Verkäufer gemäß des Artikels zum Rücktritt bei Leistungsunfähigkeit Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    IV. Bei Vertragsabschlüssen mit Unternehmern ist die Haftung einfacher Erfüllungsgehilfen des Verkäufers im Falle grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt und der Schadensersatz die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt. Sollte ein Haftungsfall eintreten, wird die Haftung des Verkäufers gegenüber Unternehmern, hinsichtlich der Höhe auf die typischerweise auftretenden Schäden bei Geschäften der fraglichen Art beschränkt.
    V. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
    VI. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem, von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    VII. Die Einschränkungen dieses Artikels dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

13 Verjährung der Mängel- und Schadensersatzansprüche

  1. Die Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren bei einem Unternehmer als Auftraggeber innerhalb eines Jahres, ab Gefahrübergang.
    II. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, beträgt die Verjährungszeit zwei Jahre ab Gefahrübergang, sofern es sich nicht um eine gebrauchte Sache handelt. Dann beträgt die Verjährungszeit nur ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungszeit beträgt bei einem
    Auftraggeber, der Verbraucher ist, ebenfalls nur ein Jahr bei Schadensersatzansprüchen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Vorliegen von groben Verschulden.

III. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 1 Nr.1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

  1. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

 

14 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    II. Dies gilt gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber ebenfalls im Hinblick auf ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht, d.h., dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens eines Unternehmers als Auftraggeber nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

15 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

 

16 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern laufenden Geschäftsbeziehung.
  2. Ist der Vertragspartner Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sichert der Eigentumsvorbehalt die diejenigen Waren, bezüglich der das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftrageber übergehen soll; künftige Forderungen sind von dem Eigentumsvorbehalt nicht erfasst.

III. Die von dem Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber sind unzulässig. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
IV. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (siehe Artk. über Erfüllungsort, Versand, Verpackung und Gefahrübergang) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
  2. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber — bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
VII. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für ihn hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von dem Verkäufer veräußerte Ware mit anderen Geständen vermischt, vermengt oder verbunden, so dass das Eigentum des Verkäufers kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf dem Verkäufer und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch. Dies gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Verkäufer, jedoch nicht wenn das Eigentum infolge von Verarbeitung etc. auf einen Dritten übergeht.

VIII. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber des Verkäufers.

  1. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörende Ware erfolgen.
  2. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. bei bereits erfolgter Verarbeitung u.Ä. die neue Sache herauszuverlangen.

 

17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem Verkäufer bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist Sitz des Verkäufers, soweit der Käufer nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

XII. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

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